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Brandschutzprüfung in Bayern

Für Sie in ganz Bayern tätig!

Alle Bauvorhaben im Freistaat Bayern benötigen einen Brandschutznachweis, solange sie nicht verfahrensfrei sind. Prüfpflichtig ist der Brandschutznachweise dabei in folgenden Fällen:

  • Gebäude der Gebäudeklasse 5
  • Alle Sonderbauten
  • Mittel- und Großgaragen

In Bayern haben Bauherren die Wahl, den Brandschutznachweis einer Prüfung durch einen privaten Prüfsachverständigen für den Brandschutz zu unterziehen oder den Brandschutz durch die Behörde prüfen zu lassen. Die Bescheinigung über die Prüfung des Brandschutznachweises auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Bescheinigung Brandschutz I) muss spätestens zum Baubeginn vorgelegt werden.

Entscheiden sich Bauherren für die Beauftragung eines privaten Prüfsachverständigen, so ist dieser auch für die stichpunktartige Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich des Brandschutznachweises zuständig und bescheinigt dies (Bescheinigung Brandschutz II).

Die Bescheinigung Brandschutz II muss bis zur Anzeige der Nutzungsaufnahme vorliegen.

Im Freistaat Bayern besteht zudem die Möglichkeit, durch den Prüfsachverständigen die Voraussetzungen für Abweichungen im Bauvorhaben (Bescheinigung Brandschutz III) bescheinigen zu lassen, die ansonsten nicht prüfpflichtig sind.

Eine kurze Übersicht zum Prüfverfahren in Bayern haben wir in nachfolgendem Merkblatt für Sie zusammen gefasst:

Bescheinigung Brandschutz I

Mit der Bescheinigung Brandschutz I bescheinigt der Prüfsachverständige für Brandschutz in Bayern die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises. Grundlage ist Art. 62b (2) BayBO i. V. mit § 19 Satz 1 PrüfVBau.

Dem Prüfsachverständigen ist hierzu der durch den Architekten oder den Fachplaner erstellte Brandschutznachweis zur Prüfung einzureichen.

Die Bescheinigung Brandschutz I muss bei prüfpflichtigen Bauvorhaben spätestens bis zum Baubeginn der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. In der Regel liegt der Bescheinigung Brandschutz I ein Prüfbericht bei, aus dem entsprechende Prüfbemerkungen zum Nachweis sowie die Würdigung der Belange der Feuerwehr hervorgehen.

Bescheinigung Brandschutz II

Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen in Bayern die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise. Hierzu führen die Prüfsachverständigen entsprechende stichpunktartige Kontrollen auf der Baustelle durch und nehmen Einblick in die Baudokumentation.

Die Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung), nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 19 PrüfVBau ist spätestens zur Nutzungsaufnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Bescheinigung Brandschutz III

Auch bei Bauvorhaben, die keiner Prüfpflicht unterliegen, sind Abweichungen nach Art. 63 BayBO genehmigungspflichtig.

Als Alternative zu einer Genehmigung durch die untere Bauaufsicht sind Prüfsachverständige für Brandschutz befugt, die Voraussetzungen für Abweichungen zu bescheinigen. Dies erfolgt durch die Bescheinigung Brandschutz III, welche im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Behörde einzureichen ist. Eine Bauüberwachung erfolgt in diesen Fällen durch den Prüfsachverständigen nicht.