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Prüfpflicht des Brandschutzes bei Mittelgaragen und Großgaragen

Garagen dienen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und bedürfen brandschutztechnisch einer besonderen Betrachtung im bauordnungsrechtlichen Verfahren. Je nach Bundesland und Typ der Garage ist ein Brandschutzkonzept bzw. Brandschutznachweis sowie die Prüfung dieser Planung vorgeschrieben.

Aus bauordnungsrechtlicher Sicht werden Garagen in drei Kategorien unterteilt und gemäß der (jeweils landespezifischen) Garagen- und Stellplatzverordnung (GarVO) beurteilt.

Gemäß § 2 (9) GarVO sind Garagen mit einer Nutzfläche

  1. bis 100 m² Kleingaragen,
  2. über 100 m² bis 1000 m² Mittelgaragen,
  3. über 1000 m² Großgaragen.

Die Nutzfläche einer Garage ist diesbezüglich definiert als die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge und der Verkehrsflächen. Zudem spielt es bei Garagen noch eine wesentliche Rolle, ob es sich um eine geschlossene oder offene Garage handelt.

Für Großgaragen bestehen strenge Brandschutzvorgaben in der GarVO, die stets im Vier-Augen-Prinzip geprüft werden müssen. In einigen Bundesländern gelten Großgaragen zudem als Sonderbau.

In den meisten Bundesländern ist aber auch die Prüfung des Brandschutzes bei Mittelgaragen verbindlich vorgeschrieben. Dies gilt selbst dann, wenn das sich darüber befindliche Wohngebäude selbst nicht prüfpflichtig ist. Die Garage muss dann isoliert geprüft werden.

Für Kleingaragen besteht hingegen keine Prüfpflicht und es ergeben sich hier nur marginale Anforderungen aus der GarVO, die es zu beachten gilt. Für die Umsetzung sind die zuständigen Planer und der Bauherr zuständig.

Prüfpflicht in Bayern

Im Bundesland Bayern ergibt sich die Prüfpflicht für Mittel- und Großgaragen aus Art. 62b (2) BayBO:

Der Brandschutznachweis muss durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder wird bauaufsichtlich geprüft bei

1. Sonderbauten,

2. Mittel- und Großgaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,

3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5

Dem Prüfsachverständigen für Brandschutz (beauftragt durch den Bauherren) ist daher sowohl bei Großgaragen als auch bei Mittelgaragen (sprich, sobald die 100 m² an Nutzfläche überschritten sind) ein Brandschutznachweis vorzulegen. Der Prüfsachverständige hört im Rahmen des Prüfverfahrens die zuständige Brandschutzdienststelle an und stellt die Bescheinigung Brandschutz I aus. Zudem ist der Prüfsachverständige mit der Bauüberwachung zu beauftragen. Nach Umsetzung der Baumaßnahme und Umsetzung aller Auflagen erstellt der Prüfer die Bescheinigung Brandschutz II, welche für die Nutzungsaufnahme der Garage erforderlich ist.

Prüfpflicht NRW

In Nordrhein-Westfalen gibt es für Mittelgaragen und Großgaragen unterschiedliche Verfahren. Zunächst einmal besteht in NRW die Besonderheit, dass diese Gebäudetypen als sog. „kleiner“ Sonderbau (Mittelgarage) bzw. „großer“ Sonderbau (Großgarage) gelten.

Entsprechend § 68 (6) BauO NRW 2018 werden bei Sonderbauten die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft; dies gilt nicht für Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 (Mittelgarage).

Großgaragen unterliegen daher in NRW dem hoheitlichen Prüfverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde. Seit der Gesetzesänderung aus 2021 kann die Bauaufsichtsbehörde jedoch einen Prüfingenieur für Brandschutz mit der hoheitlichen Prüfung beauftragen. Da es sich um einen großen Sonderbau handelt, ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, dessen Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt. Der Prüfingenieur kann in diesem Zuge auch mit der Bauüberwachung des Brandschutzes seitens der Behörde beauftragt werden.

Bei Mittelgaragen wird die Prüfung ins privatrechtliche Verfahren verlagert. Dies ergibt sich aus § 68 BauO NRW:

§ 68 Bautechnische Nachweise

(2) Vor Erteilung der Baugenehmigung sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Absatz 2, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, einzureichen.

(6) Bei Sonderbauten wird die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft; dies gilt nicht für Garagen mit einer Nutzfläche bis 1 000 m².

Die Prüfung von Mittelgaragen ist daher stets vom „staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes“ durchzuführen. Hierbei ist es seit der Gesetzesänderung aus 2021 unerheblich, ob diese mit einem Wohngebäude in Verbindung steht. Die Beauftragung erfolgt durch den Bauherren. Zu beachten ist, dass die nötige Bescheinigung bereits zum Bauantrag vorliegen muss und nicht wie früher erst zum Baubeginn. Daher ist eine frühzeitige Einschaltung des Prüfers wichtig. Der „staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes“ muss zudem stichpunktartig die Bauausführung überprüfen (§ 84 (4) BauO NRW).

In beiden Verfahren hört der Brandschutzprüfer (Prüfingenieur oder staatlich anerkannter Prüfsachverständiger) die Brandschutzdienststelle zu deren Belangen an.

Besondere Brandschutzanforderungen bei Mittel- und Großgaragen

An Mittelgaragen und Großgaragen gibt es einige besondere Anforderungen die im Rahmen der Brandschutzplanung beachtet werden müssen. Abhängig davon ob es sich um eine offene oder geschlossene Garage handelt, sind bspw. Rettungsweglängen von 50 m oder 30 m einzuhalten und es müssen stets zwei bauliche Rettungswege gegeben sein.

Eine Besonderheit stellen die sog. Sicherheitsschleusen dar. Diese Räume trennen die Garage zumeist vom notwendigen Treppenraum ab und werden durch zwei Brandschutztüren und einem feuerbeständig abgetrennten Raum gebildet.

Weitere Anforderungen ergeben sich hinsichtlich etwaiger Bekleidungen und Dämmstoffe an Decken und Wänden - in NRW auch an den Bodenbelag. Beleuchtete Rettungswegbeschilderungen bis hin zur Sicherheitsbeleuchtung können erforderlich werden.

Großgaragen müssen zudem in Rauchabschnitte unterteilt werden und benötigen besondere Einrichtungen zur Rauchableitung. Ergänzend müssen sie mittels einer Brandmeldeanlage überwacht werden, sofern es sich um geschlossene Großgaragen handelt.

Neben diversen Brandschutzanforderungen müssen auch spezielle Betriebsvorschriften beachtet werden, die unter anderem das Abstellen von Brandlasten (Lagerung außerhalb von Kraftfahrzeugen) reglementieren.