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Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs in NRW mit Änderungen der Tarifstellen für die Prüfung des Brandschutzes

Mit der Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs vom 8. August 2023 (In Kraft getreten am 12. August 2023 ) wurde die bisherige Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) durch die neue Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) ersetzt. Dabei wurde insbesondere der Allgemeine Gebührentarif (AGT) überarbeitet und neu geordnet. Dies hat auch Auswirkungen auf die Tarifstellen, welche die Vergütung des hoheitlich tätigen Prüfingenieurs für Brandschutz betreffen.

Durch die Neuordnung des Allgemeine Gebührentarif (AGT) wurden die Tarifstellen bzgl. "Baurechtlichen Angelegenheiten" nun unterhalb einer neuen Tarifstelle 3 (Bau, Gebäude und Wohnen, Raumordnung) eingeordnet. Dies hat zur Folge, dass sich auch die Tarifstellen verschoben haben, welche die Vergütung der Prüfingenieure für Brandschutz betreffen. Wesentlichen inhaltliche Veränderungen sind dabei offensichtlich nicht erfolgt.

Die Änderungen bzw. Verschiebungen haben wir in nachfolgender Tabelle zusammengestellt:

Alt
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW)
Neu
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
(AVwGebO NRW) vom 08.08.2023
Tarifstelle 2
Baurechtliche Angelegenheiten




2.1
Berechnung der Gebühren, Begriffe
Tarifstelle 3
Bau, Gebäude und Wohnen, Raumordnung

3.1
Baurechtliche Angelegenheiten

3.1.1
Berechnung der Gebühren, Begriffe
2.1.4
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unterregelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.Für die Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt Teil II bekanntgegeben. Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, ist für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten ein Viertel dieses Betrages zugrunde zulegen.
3.1.1.4
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, ist für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten ein Viertel dieses Betrages zugrunde zu legen.
2.1.5
Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
3.1.1.5
Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
2.1.5.1
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise für die Errichtung von Gebäudenwerden auf der Grundlage der Rohbausumme berechnet.
Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mit mindestens 10 000 Euro anzusetzen.
3.1.1.5.1
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden auf der Grundlage der Rohbausumme berechnet.
Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mit mindestens 10 000 Euro anzusetzen

2.1.5.2
[…] Die Gebühr für die Prüfung derNachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2). Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach folgender Formel zu ermitteln:


4,67 (RS/511,29)^0,8
(RS=Rohbausumme in Euro).

3.1.1.5.2
[…] Die Gebühr für die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach der folgenden Formel zu ermitteln:


(4,67 (RS/511,29)^0,8
RS bedeutet in den vorstehenden Formeln Rohbausumme in Euro.

2.1.5.4
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 2.1.4) berechnet:
a) Änderung (z.B. Umbauten) von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen,
b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.


Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet.

3.1.1.5.4
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4 berechnet:
a) Änderung wie zum Beispiel Umbauten von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen und
b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.


Mindestgebühr: jeweils der zweifache Stundensatz

2.2
Auslagen

2.2.1
Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 58 Absatz 5 der Landesbauordnung 2018), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.9.6 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstellen 2.3.2und 2.9.5.4 bleiben unberührt.
3.1.2
Auslagen

3.1.2.1
Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 58 Absatz 5 der Landesbauordnung 2018 herangezogen, so sind neben den Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4 bis 3.1.9 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstellen 3.1.3.2 und 3.1.9.5.4 bleiben unberührt.
2.2.2
Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz, die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gemäß § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241),die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2)geändert worden ist, erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen überdie Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.
3.1.2.2
Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz, die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag nach § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu
erheben
2.4
Grundgebühren
3.1.4
Grundgebühren
2.4.8
Bautechnische Nachweise
3.1.4.8
Bautechnische Nachweise
2.4.8.9
Prüfung der Nachweise des Brandschutzes
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.5.5
3.1.4.8.9
Prüfung der Nachweise des Brandschutzes
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5


Die Vergütung des Prüfingenieurs für Brandschutz muss somit statt wie bisher nach Tarifstelle 2.1.5 gemäß Tarifstelle 3.1.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) erfolgen.

Links zu den Dokumenten:

Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW) vom 08.08.2023

Alle Angaben ohne Gewähr.