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Neue Bauordnung im Saarland - Mehr Kompetenz für den Prüfsachverständigen

Mit Wirkung zum 19. Februar 2025 hat das Saarland seine Landesbauordnung umfassend novelliert, um den Weg für ein nachhaltigeres und gleichzeitig schnelleres Bauen zu ebnen. In diesem Zuge ergeben sich auch Änderungen in Bezug auf die Prüfung des Brandschutzes.

Unverändert bleibt dabei die bestehende Verpflichtung zur Prüfung des Brandschutznachweises für Bauvorhaben der Gebäudeklasse 5 und bei Sonderbauten sowie Mittelgarage (ausgenommen eingeschossige oberirdische Mittelgaragen).

Ebenso bleibt es im Saarland bei der bisherigen Wahlfreiheit des Bauherrn, den Brandschutz entweder durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfsachverständigen prüfen zu lassen. Diese Wahl erfolgt formlos über das Bauantragsformular. Entscheidet sich der Bauherr für die behördliche Prüfung, obliegt es der Genehmigungsbehörde, gegebenenfalls einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur für Brandschutz zu beauftragen.

Die maßgebliche Neuerung der novellierten Bauordnung liegt jedoch in der veränderten Handhabung bauordnungsrechtlicher Abweichungen. War bislang für jede brandschutztechnische Abweichung zwingend eine behördliche Zulassung erforderlich, entfällt diese künftig in bestimmten Fällen. So ist eine gesonderte Zustimmung der Bauaufsicht nicht mehr notwendig, wenn ein Prüfsachverständiger bescheinigt, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung der Abweichung erfüllt sind. Dies bedeutet eine erhebliche Kompetenzverlagerung hin zu den Prüfsachverständigen, denen damit mehr Verantwortung für die Bewertung und Anerkennung abweichender Lösungen übertragen wird. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben lediglich Abweichungen, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange betreffen und bei denen keine Zustimmung der Nachbarn vorliegt.

Gleichzeitig wird die Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen rechtlich neu gewichtet. Die Bauaufsichtsbehörde soll – statt wie bisher kann – Abweichungen zulassen, sofern sie unter Würdigung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift sowie der öffentlichen und nachbarlichen Belange vertretbar erscheinen. Dies betrifft insbesondere Bauvorhaben, die auf die Weiternutzung bestehender Gebäude abzielen, der Einsparung von Energie und dem Einsatz erneuerbarer Energien dienen oder neue Bau- und Wohnformen erproben wollen.

„§ 68 (4) LBO Saarland

Bezüglich des Brandschutzes bedarf es der Zulassung einer Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 1 nicht, soweit die Bauherrin oder der Bauherr eine Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 3 vorlegt, aus der sich ergibt, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Abweichungen erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Abweichungen von Bestimmungen bezüglich des Brandschutzes erforderlich sind, die auch öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren, und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat.“

Die Neuregelungen führen zu einer deutlichen Stärkung der fachlichen Verantwortung der Prüfsachverständigen, denen nun auch bei Abweichungen ein erweitertes Beurteilungsspektrum eingeräumt wird. Dies geht mit einer Entlastung der Bauaufsichtsbehörden einher, da für zahlreiche Abweichungen keine behördliche Zustimmung mehr erforderlich ist. Gleichzeitig schafft die Reform eine klarere Trennung der Zuständigkeiten zwischen bauaufsichtlicher Genehmigung und brandschutztechnischer Prüfung. Damit trägt die neue Landesbauordnung im Saartland in ihrer novellierten Fassung zu einer effizienteren Verfahrensgestaltung bei.