Digitaler Bauantrag in Bayern - Die Brandschutzprüfung wird digitaler
Die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) vom 2. Februar 2021 regelt seit Ihrer Einführung (ab 1. März 2021) die Einreichung von Unterlagen im digitalen Bauantragverfahren in Bayern. Inzwischen bieten eine Vielzahl der bayerischen Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörden den Digitalen Bauantrag an. Durch diesen wird die digitale Einreichung aller gängigen bauaufsichtlichen Anträge und Anzeigen ermöglicht.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Anträge, Anzeigen, Unterlagen und Bauvorlagen, die digital eingereicht werden. Digital eingereicht ist, was unter Verwendung der zu diesem Zweck vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegebenen digitalen Formulare (Online-Assistenten) eingereicht wird.
Grundsätzlich müssen nach § 4 und § 8 DBauV Entwurfsverfasser und Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen im Zuge des digitalen Bauantrages nicht mehr unterzeichnen, es sei denn es ist in der DBauV etwas anderes bestimmt. Es genügt, wenn die eingereichten digitalen Unterlagen die Person des Entwurfsverfassers (ggf. des Fachplaners) erkennen lassen. Zudem findet § 2 BauVorlV keine Anwendung, so dass entsprechend Papierunterlagen nicht erforderlich sind. Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) vorliegen.
§2 (2) Bei der digitalen Einreichung hat sich die dafür vom Online-Assistenten vorgesehene Person zu authentifizieren. Dies erfolgt über die Authentifizierung mit einem am Nutzerkonto zugelassenen Verfahren. Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse, die die Bayerische Bauordnung und das Bayerische Abgrabungsgesetz für die Einreichung anordnen.
Was bedeutet dies konkret für die Brandschutzplanung und deren Prüfung in Bayern?
In Bezug auf den Brandschutznachweis entfällt die Unterschriftenpflicht nicht gänzlich. Sofern das digitale Antragsverfahren genutzt wird regelt § 11 (4) DBauV, dass der Brandschutznachweis als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben werden muss. Daher muss der Ersteller seinen Brandschutznachweis ausdrucken, diesen im Original unterzeichnen und dann wiederum im PDF-Format digitalisieren. Digitale Signaturen sind im digitalen Bauantragsverfahren bislang noch nicht vorgesehen, sodass zunächst stets die Originalunterschrift eingescannt werden muss.
Im Übrigen liegt es in der Verantwortung des Entwurfsverfassers den jeweiligen Fachplaner für Brandschutz im digitalen Antragsverfahren korrekt anzugeben und aus den Unterlagen muss dieser zudem als natürliche Person hervorgehen. Eine Nennung einer Gesellschaft alleine ist diesbezüglich nicht ausreichend. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners eindeutig erkennen lassen.
Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, muss ebenfalls die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals erfolgen. § 1 Abs. 3 BauVorlV findet jedoch nur Anwendung, soweit die öffentlich bekanntgemachten Vordrucke nicht durch entsprechende Online-Assistenten ersetzt werden.
Auf die Bescheinigungen des Brandschutzes nach Art. 62b (2) BayBO wird diesbezüglich in der DBauV nicht konkret Bezug genommen. Es erscheint jedoch nur konsequent, dass die Prüfsachverständigen das Verfahren aus § 11 (4) DBauV analog anwenden, sofern der entsprechende Bauantrag digital eingereicht wurde und somit der zu prüfende Brandschutznachweis als digitale (eingescannte) Fassung ausreichend ist.
Insofern wird es im Zuge des digitalen Bauantragsverfahrens genügen, dass die Bescheinigungen Brandschutz I, II und III ebenfalls digital bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Seitens des Prüfsachverständigen für Brandschutz gilt dann ebenfalls, dass die Bescheinigungen als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals erfolgen muss.
In beiden vorgenannten Fällen (Brandschutznachweis oder Prüfbescheinigung) kann die Bauaufsichtsbehörde in Einzelfällen die Vorlage des unterschriebenen Originals (als Papierfassung) verlangen.
Weitere Informationen zum Digitalen Bauantrag in Bayern finden Sie auf der Infoseite des Bayerischen Staatsministeriums:
https://www.digitalerbauantrag.bayern.de/
Der Gesetzestext kann unter nachfolgendem Link eingesehen werden: