Wir prüfen Brandschutz.

Der Prüfingenieur für Brandschutz in Nordrhein-Westfalen - Gesetzesänderung der BauO NRW vom 02.07.2021

Nach nun mehr als 20 Jahren wurde durch die Gesetzesänderung der BauO NRW 2018 zum 02.07.2021 auch in NRW erneut die Möglichkeit geschaffen, die brandschutztechnische Prüfung, auch von Sonderbauten, auf Sachverständige zu übertragen. Diese werden seitens der Bauaufsichtsbehörde als Prüfingenieure für Brandschutz beauftragt und daher hoheitlich tätig. Diese Möglichkeit besteht sowohl für die sog. „kleinen“, als auch für „große Sonderbauten“, welche in NRW unterscheiden werden.

Einleitung

Die Übertragung von behördlichen Prüfaufgaben an entsprechend qualifizierte Personen hat eine lange Tradition in den Bundesländern. Bereits seit Anfang der 1990er Jahre wurden entsprechende Bestrebungen unter dem Aspekt der Deregulierung und der Entlastung der Bauaufsichtsbehörden unternommen.

Mittlerweile haben sich in einem Großteil der Bundesländer gesetzliche Regelungen etabliert, welche die Übertragung von behördlichen Prüfaufgaben an Prüfsachverständige und Prüfingenieure ermöglichen oder sogar ausdrücklich vorgeben. Dies betrifft nicht nur den Bereich Brandschutz, sondern insbesondere auch die Standsicherheit, den Schall- und Wärmeschutz sowie die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen.

Nachdem das Bundesland Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Brandschutzprüfung sogar Vorreiter bei der Übertragung dieser Aufgaben war und diese seit dem Jahr 1996 auf staatlich anerkannte Sachverständige übertrug, ging man mit der Neufassung der Bauordnung NRW im Jahr 2000 wieder einen Schritt zurück. Die Prüfung des Brandschutzes für Sonderbauten siedelte man erneut bei der Bauaufsichtsbehörde an und das „Brandschutzkonzept“ wurde als neue Bauvorlage eingeführt. Die Aufstellung der Brandschutzkonzepte sollte fortan von den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes erfolgen, welche selbst lediglich den Brandschutz bei Wohngebäuden prüfen sollten.

In den anderen Bundesländern zeigte sich hingegen in den Folgejahren eine andere Entwicklung. Mit der Musterbauordnung 2002 erfolgte zunehmend die Umsetzung der Übertragung der Brandschutzprüfung auf Prüfsachverständige und Prüfingenieure für Brandschutz in den Landesbauordnungen. Mittlerweile ist in der überwiegenden Zahl der Bundesländer die Prüfung des Brandschutzes entweder durch privatrechtlich tätige Prüfsachverständige oder durch hoheitlich tätige Prüfingenieure etabliert.

Gesetzesänderung in NRW

Nach nun mehr als 20 Jahren wurde durch die Gesetzesänderung der BauO NRW 2018 zum 02.07.2021 auch in NRW erneut die Möglichkeit geschaffen, die brandschutztechnische Prüfung, auch von Sonderbauten, auf Sachverständige zu übertragen. Diese werden seitens der Bauaufsichtsbehörde als Prüfingenieure für Brandschutz beauftragt und daher hoheitlich tätig. Diese Möglichkeit besteht sowohl für die sog. „kleinen“, als auch für „große Sonderbauten“, welche in NRW unterscheiden werden. Zwar gab es auch bisher die Möglichkeit, dass Behörden über § 58 (5) BauO NRW 2018 Sachverständige hinzuzuziehen, diese Vorgehensweise war aber bislang nicht weiter konkretisiert und wurde daher in der Praxis selten genutzt. Es fehlten gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Eignung, des Aufgabenumfangs, der eigentlichen Prüftätigkeit sowie der Honorierung.

Die Gesetzesänderungen sollen zu einer Entlastung der Bauaufsichtsbehörden sowie zu einer Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens führen. Insbesondere unter Anbetracht der steigenden Komplexität des Fachbereichs "Brandschutz" ist das Hinzuziehen von auf Brandschutz spezialisierten Prüfingenieuren zunehmend angezeigt. Die Auslagerung der Brandschutzprüfung sowie der direkte Austausch zwischen dem Ersteller des Brandschutzkonzeptes, dem Prüfingenieur für Brandschutz sowie der Brandschutzdienststelle sollen zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Der § 58 (5) der Bauordnung in Nordrhein-Westfalen wurde mit der Änderung vom 02.07.2021 wie folgt neu gefasst:

§58 (5) BauO NRW 2018

Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen nach § 87 Absatz 2 Nummer 3 heranziehen. Für die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes einschließlich des Brandschutzkonzeptes und die Zulassung von Abweichungen von Anforderungen an den Brandschutz kann eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für den Brandschutz beauftragt werden.

NRW sieht hier somit ab sofort die Möglichkeit vor, dass Bauaufsichtsbehörden in eigenem Ermessen bedarfsweise Prüfingenieure für Brandschutz hinzuziehen können, aber ansonsten in erster Linie selbst für die Brandschutzprüfung zuständig bleiben. Hiermit geht NRW - im Vergleich zu den anderen Bundesländern - zunächst noch einen zurückhaltenden Weg. In vielen anderen Bundesländern ist vorgesehen, dass diese Prüfaufgaben vorwiegend den Prüfsachverständigen oder Prüfingenieuren obliegen und nur, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Prüftätigkeit ausdrücklich für sich selbst beansprucht, sie entsprechend tätig wird.

Dennoch wurde in NRW nun ein wesentlicher Schritt unternommen und alle Grundlagen geschaffen, die es der Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, Prüfingenieure hinzuzuziehen. Neben der Prüfung des Brandschutzkonzeptes ist zudem vorgesehen, dass auch die brandschutzspezifische Bauüberwachung sowie die Bauzustandsbesichtigungen auf den Prüfingenieur übertragen werden.

Durch die zudem erfolgte Änderung der BauPrüfVO NRW - mit einer Angleichung an die MPPVO (Musterverordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige) - wurden zudem erstmals in NRW konkrete Regularien geschaffen, welche die Anerkennung, die Tätigkeit sowie die Vergütung der eingeschalteten Prüfer klar definieren. Dabei orientieren sich die Regelungen auch an den in NRW seit vielen Jahren erprobten Vorgehensweisen in Bezug auf die Prüfung der Standsicherheit.

Anerkennung und Grundlagen für die Tätigkeit

Die hoheitlichen Prüfaufgaben des Brandschutzes dürfen nur an entsprechend anerkannte Prüfingenieure für Brandschutz übertragen werden. Die NRW-Anerkennung als "staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes" alleine genügt nicht aus und es ist ein ergänzendes Anerkennungsverfahren notwendig.

Zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz in NRW sind entsprechende Voraussetzungen nachzuweisen, die in § 23 BauPrüfVO definiert sind. Dies sind im Wesentlichen:

  • die bereits erfolgte Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständiger für Brandschutz (oder vergleichbar),
  • die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden, keine Vorstrafen, keine Vermögensbeschränkung sowie
  • keine Nebentätigkeiten, welche die Prüftätigkeit, insbesondere die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Prüfingenieur, einschränken.

Für das Anerkennungsverfahren (§ 24 BauPrüfVO) ist es zudem erforderlich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung, einen lückenlosen Lebenslauf sowie entsprechende Studienabschlüsse nachzuweisen. Zudem muss der Nachweis über mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und oder Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, erfolgen.

Über die Anerkennung entscheidet die Oberste Bauaufsichtsbehörde und somit das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD), welches zugleich auch die Dienstaufsicht für die hoheitlich tätigen Prüfingenieure für Brandschutz übernimmt.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit als Prüfingenieur für Brandschutz ergeben sich ergänzend zu § 58 (5) BauO NRW insbesondere weiter aus § 27 BauPrüfVO (Übertragung von Prüfaufgaben) und § 28 BauPrüfVO (Ausführung von Prüfaufträgen).

Beauftragung des Prüfingenieurs durch die Bauaufsichtsbehörde

Die Beauftragung des Prüfingenieurs für Brandschutz durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt mit einem nicht reglementierten Beauftragungsschreiben. Eine Angebotserstellung oder ein Vergabeverfahren geht der Beauftragung nicht voraus, da sowohl der Aufgabenumfang, als auch die Vergütung gesetzlich festgelegt sind. Empfehlenswert ist aber eine vorausgehende Abstimmung zwischen Bauaufsichtsbehörde und Prüfingenieur hinsichtlich des Aufgabenumfangs und der Prüfkapazität. Die Behörde entscheidet in ihrem Ermessen, welchen Prüfer sie beauftragt und trifft hier eine Vertrauensauswahl, die sich auch an den Erfahrungen des Prüfingenieurs sowie dessen Bürositz orientieren sollte. Eine Begründung seitens der Bauaufsichtsbehörde, warum sie die Prüfung an einen Prüfingenieur überträgt und welche Personenauswahl sie hier trifft, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht seitens der Prüfingenieure kein Rechtsanspruch. Eingehende Prüfaufträge dürfen aber nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Wer sich also als Prüfingenieur anerkennen lässt, der muss auch die dafür erforderlichen organisatorischen und zeitlichen Ressourcen bereithalten.

Nach erfolgter Beauftragung wird der Prüfingenieur im Namen der Bauaufsichtsbehörde hoheitlich tätig und übernimmt die ihr per Gesetz zugewiesenen Aufgaben für den Bereich des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes. Dabei ist es auch möglich, dass dem Prüfingenieur nur Teilaufgaben der brandschutztechnischen Prüfung übertragen werden. Wie sinnvoll eine derartige Aufteilung bzw. Übertragung von Teilaufgaben ist, muss im Einzelfall abgewogen werden. Das Verfahren ist in erster Linie darauf ausgelegt, dass der Prüfingenieur den gesamten Prüfvorgang übernimmt.

Vergütung der Prüftätigkeit

Die Vergütung der hoheitlich tätigen Prüfingenieure für Brandschutz ist verbindlich festgelegt und ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen (VV BauPrüfVO) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Entsprechend Abschnitt 27.111 VV BauPrüfVO ist die Vergütung der Prüfingenieure nach Tarifstelle 3.1.4.8 (Bautechnische Nachweise) des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW zu bemessen. Der Prüfingenieur erstellt nach erfolgter Prüfung eine Auslagenrechnung entsprechend Tarifstelle 3.1 (Baurechtliche Angelegenheiten) der AVerwGebO NRW und richtet diese an die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde erhebt diese Kosten dann als Prüfgebühren gegenüber dem Bauherrn. Die Prüfkosten verstehen sich daher als durchlaufender Posten, welcher seitens der Behörde verauslagt wird, letztendlich aber vom Bauherren zu tragen sind. Die Prüfgebühr zur Prüfung des Brandschutzkonzeptes ist dabei als neue Grundgebühr im Rahmen der Gesetzesänderung in die AVerwGebO NRW aufgenommen worden (Tarifstelle 3.1.4.8.9).

Die Vergütung der brandschutztechnischen Prüfung bemisst sich bei Neubauten, Anbauten oder Erweiterungen anhand der Rohbausumme nach Tarifstelle 3.1.1.5.2 entsprechend nachfolgender Formel:

4,67 * ( Rohbausumme / 511,29 )^0,8

Im Falle der Prüfung von Nutzungsänderungen und Umbauten im Bestand sowie für Prüftätigkeiten bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigung, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand entsprechend Tarifstelle 3.1.1.4.

Beauftragt die untere Bauaufsichtsbehörde einen Prüfingenieur für Brandschutz, ist diesem die Rohbausumme zur Auslagenberechnung mitzuteilen und der Entwurfsverfasser - als Vertreter der Bauherren - ist über die Beauftragung in Kenntnis zu setzen.

Entsprechend Abschnitt 27.14 VV BauPrüfVO kann zur Verfahrensvereinfachung gestattet werden, dass der Bauherr die Gebühr unmittelbar an den Prüfingenieur entrichtet, wobei die Behörde Kostenschuldner gegenüber dem von ihr eingeschalteten Prüfer bleibt. Die Bauaufsichtsbehörde ist zudem ermächtigt, seitens des Bauherren einen Kostenvorschuss als Sicherheitsleistung für die voraussichtlich anfallende Prüfgebühr zu verlangen. Über einen derartigen Kostenvorschuss als Sicherheitsleistung wäre es auch möglich, dass auf Antrag des Bauherrn schon vor der Einreichung des Bauantrages ein Prüfingenieur hinzugezogen wird. Dies ermöglicht eine frühzeitige Abstimmung zwischen dem Planungsteam (insb. mit dem staatlich anerkannten Sachverständigen) und dem Prüfingenieur und damit eine weitere Verfahrensbeschleunigung sowie eine erhöhte Planungssicherheit für den Bauherrn.

Konkreter Verfahrensablauf

Im Zuge der Beauftragung des Prüfingenieurs sind ihm die maßgeblichen Prüfunterlagen (i.d.R. das Brandschutzkonzept mit entsprechenden Anlagen und Brandschutzplänen) zur Verfügung zu stellen. Nach Abstimmung kann auch eine Plausibilitätsprüfung der Eingabeplanung erfolgen, wobei die Übermittlung der gesamten Bauakte nicht notwendig ist.

Im nächsten Schritt wird der Prüfingenieur dann in der Regel eine erste Sichtung bzw. Vorprüfung des Brandschutzkonzeptes hinsichtlich der formellen Anforderungen und der grundsätzlichen Prüffähigkeit vornehmen. Da dem Prüfingenieur auch eine Bewertung der ggf. mitbeantragten Abweichungen obliegt, wird auch diesbezüglich eine erste Einschätzung erfolgen. Etwaige Rückfragen oder Anpassungsbedarfe können direkt zwischen Konzeptersteller (staatlich anerkannter Sachverständiger) und Prüfingenieur erfolgen. Denkbar ist auch eine Nachforderung durch den Prüfingenieur beim Konzeptersteller, bis hin zum Erfordernis der Überarbeitung des Brandschutzkonzeptes. Die Bauaufsichtsbehörde wird über die Vorgänge durch den Prüfingenieur entsprechend informiert.

Nach erfolgter Vorprüfung findet die eigentliche Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutzkonzeptes (Hauptprüfung), bei der auch die Brandschutzdienststelle einbezogen wird, statt. Der Prüfingenieur erstellt diesbezüglich einen Prüfbericht (eine Bescheinigung ist nicht vorgesehen).

Der Prüfingenieur ist verpflichtet, die zuständige Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes zu beteiligen und diese anzuhören. Die Belange der Brandschutzdienststelle (die sich nur auf den abwehrenden Brandschutz beziehen sollen) sind seitens des Prüfingenieurs im Prüfbericht entsprechend zu würdigen. Dabei steht ihm auf Grund der hoheitlichen Tätigkeit eine Ermessensentscheidung zu. Abstimmungen diesbezüglich erfolgen direkt zwischen Prüfingenieur und Brandschutzdienststelle.

Liegen dem Brandschutzkonzept Abweichungen gemäß § 69 BauO NRW 2018 zugrunde, so ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden.

Nach Fertigstellung des Prüfberichtes werden die geprüften Unterlagen durch den Prüfingenieur gestempelt und - wenn erforderlich - sog. Grüneintragungen vorgenommen. Ein offizieller Stempel ist nicht vorgesehen. Hier steht es den Prüfern frei sich an dem Muster aus der Prüfstatik zu orientieren.

Die geprüften Unterlagen sowie der Prüfbericht werden dann der Genehmigungsbehörde übergeben, welche den Prüfbericht in den Genehmigungsbescheid einarbeitet bzw. auf diesen Bezug nimmt.

Übernimmt der Prüfingenieur auch die brandschutztechnische Bauüberwachung sowie die Bauzustandsbesichtigungen, so ist er seitens der Behörde über den Baubeginn sowie bzgl. der Fertigstellungsanzeigen zu informieren.

Zusammenfassung und Aussicht

Durch die Gesetzesänderung der BauO NRW vom 02.07.2021 wurde erstmals ein klarer Rechtsrahmen für das Hinzuziehen hoheitlich tätiger Prüfingenieure für Brandschutz durch die Bauaufsichtsbehörden in NRW geschaffen und die Tätigkeit sowie die Vergütung verbindlich geregelt. Bauaufsichtsbehörden können nun bedarfsweise die Prüfung des Brandschutzkonzeptes sowie die Bauüberwachung samt Bauzustandsbesichtigungen an Prüfingenieure übertragen. Diese sind dann nicht privatrechtlich, sondern hoheitlich im Auftrag der Genehmigungsbehörde tätig und unterstehen der Dienstaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörde.

Aufgrund der Anerkennung und Überwachung durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde sind Eignung, Unabhängigkeit und sonst. Voraussetzungen (Haftpflicht etc.) für die Tätigkeit als Prüfingenieure bereits im Vorfeld geprüft worden. Die Bauaufsichtsbehörden müssen dies nicht gesondert abfragen.

In Bezug auf die Vergütung der Prüfingenieure versteht sich die Prüfgebühr als durchlaufender Posten für die Behörde, da diese Auslagen als Gebühren gegenüber dem Bauherrn erhoben werden. Für die Zukunft ist zudem geplant, eine zentrale Bewertungs- und Verrechnungsstelle für das Bundesland NRW ins Leben zu rufen. Diese soll dann die Abrechnung der Prüfgebühren übernehmen und somit zu einer weiteren Entlastung der Bauaufsichtsbehörden beitragen.

Durch die Gesetzänderung sowie die Anpassungen in den Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften wurde nun auch in NRW ein praxistaugliches System geschaffen, um Genehmigungsbehörden in Bezug auf die brandschutztechnische Prüfung zu entlasten. Dies ist in ähnlicher Weise in NRW bereits seit vielen Jahren für den Bereich der Standsicherheit etabliert. Dabei gibt die Bauaufsichtsbehörde das Verfahren nicht aus der Hand, sondern bleibt zu jeder Zeit „Herrin des Verfahrens“.

Bezüglich der Einschaltung von hoheitlich tätigen Prüfingenieuren liegen bereits erste Erfahrungswerte in NRW vor die aufzeigen, dass es sich um eine sinnvolle Verfahrensänderung handelt, die von Bauaufsichtsbehörden angenommen werden. Eine Weiterentwicklung des Prüfsystems (insb. in Bezug auf Abrechnung und Honorierung) ist abzusehen und wird - so die Einschätzung des Autors - zu einer Steigerung der Akzeptanz sowie zur weiteren Etablierung des Systems führen.

Patrick Gerhold B.Eng. M.Sc.

Prüfsachverständiger für Brandschutz
Anerkannter Prüfingenieur für Brandschutz


Beitrag als PDF herrunterladen

Alle Angaben ohne Gewähr.


Quellen

[1] Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 2. Juli 2021

[2] Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW 2018) Synopse: BauO NRW 2018 / BauO NRW 2018 (in der Fassung vom 02.07.2021) / Gesetzesbegründung

[3] Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 mit Stand vom 16.7.2021

[4] Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen - VV BauPrüfVO - mit Stand vom 11.1.2023

[5] Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) Vom 3. Juli 2001 mit Stand vom 11.1.2023

[6] Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs vom 8. August 2023 (In Kraft getreten am 12. August 2023 )